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Kitzbühel

Meldebestätigung


Meldebestätigung - Gebühren
Für eine Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister sind EUR 2,10, für eine Meldebestätigung aus dem österreichweiten zentralen Melderegister EUR 3,00 an Verwaltungsabgabe zu entrichten.
 Darüber hinaus ist für eine Meldebestätigung eine Zeugnisgebühr von EUR 21,00 zu entrichten.
 Wird allerdings auf der Meldebestätigung der Vorlageort und der Verwendungszweck angeführt, so entfällt diese Zeugnisgebühr. Für einige Verwendungszwecke ist die Meldebestätigung sogar völlig gebührenfrei.
 Wird die Meldebestätigung schriftlich - also auch per Fax oder E-Mail - beantragt, ist darüber hinaus eine Eingabegebühr von EUR 21,00 zu entrichten. 
 

Mit ID Austria oder EU-Login Gebühren sparen

Dank ID Austria & EU-Login können Sie z.B. eine Meldebestätigung oder Meldeauskunft unkompliziert online beantragen. Das spart nicht nur Zeit, sondern senkt auch die Gebühren:

  • 13 Euro Antragsgebühr statt 21 Euro
  • 3 Euro Beilagengebühr (pro Beilage) statt 6 Euro

 

Weitere Informationen finden Sie unter Meldebestätigung oder Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen

 

Meldeauskunft - Gebühren
 Für eine Meldeauskunft aus dem örtlichen Melderegister sind EUR 2,10, für eine Meldeauskunft aus dem österreichweiten zentralen Melderegister EUR 3,00 an Verwaltungsabgabe zu entrichten.
 Wird die Auskunft schriftlich - also auch per Fax oder E-Mail - beantragt, ist eine Eingabegebühr von EUR 21,00 pro angefragter Person zu entrichten. Für jede Beilage sind weitere EUR 6,00 je Bogen an Beilagengebühr zu entrichten.

 

Weitere Informationen finden Sie unter 

Online-Service Meldeauskunft

Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen

Meldeauskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

 

Meldeauskunft - Auskunftssperre nach dem Meldegesetz
 Jeder gemeldet Mensch hat das Recht, bei der Meldebehörde, bei der er angemeldet ist oder war, die Verfügung einer Auskunftssperre zu beantragen.
 Der Antragsteller hat dabei ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunftssperre glaubhaft zu machen.  Ist ein solches schutzwürdiges Interesse gegeben, verfügt die Meldebehörde für die Dauer von höchstens zwei Jahren bescheidmäßig eine Auskunftssperre.
 Wird eine Auskunftssperre verfügt, so wird nur noch dann eine Meldeauskunft gewährt, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft geltend macht. 


 Für den Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre ist eine Eingabegebühr von EUR 21,00 und für die Bewilligung eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 pro Person zu entrichten. Für jede Beilage sind weitere EUR 6,00 je Bogen an Beilagengebühr zu entrichten.

 

Weitere Informationen finden Sie unter Auskunftssperre 

 

Zuständig